Wassergebühren

Wassergebühren

Die nachfolgend aufgelisteten Gebührensätze sind in der Wasserversorgungssatzung (Verlinkung auf Satzung einfügen) der Stadt Rodgau festgelegt. Auf alle Gebühren wird eine Mehrwertsteuer (MwSt.) von aktuell 7 % erhoben. Die Angaben unten sind Netto-Preise und enthalten keine Mehrwertsteuer.


Gebühr für den Bezug  von Trinkwasser
Bis 2024Ab 2025
Wassergebühr1,69 Euro/m³2,45 Euro/m³


Grundgebühr je Hauptwasserzähler und je angefangenem Kalendermonat
HauptwasserzählerBis 2024Ab 2025
Q3 m³/2,5/DN203,00 Euro3,00 Euro
Q3 10m³/6/DN2515,00 Euro12,10 Euro
Q3 16m³/10/DN4030,00 Euro19,30 Euro
Q3/25m³/DN5055,00 Euro30,20 Euro
Q3/63 m³/DN8076,00 Euro76,20 Euro
Q3/100m³/DN100115,00 Euro120,90 Euro
Q3/160m³/DN150153,00 Euro193,50 Euro

Ein Einfamilienhaus hat in der Regel einen Hauptwasserzähler Q3 m³/2,5/DN20.

 

Erklärungen der Bezeichnungen:

  • Was bedeutet Q3?

    Der Dauerdurch- bzw. Nenndurchfluss gibt an, wie viel m³ (Kubikmeter) Wasser in der Stunde durch einen Wasserzähler im normalen Betrieb fließen kann. Auf neueren Wasserzählern ist der Wert als Dauerdurchfluss (Q3) angegeben. Auf älteren Wasserzählern steht noch Nenndurchfluss (Qn).

  • Was bedeutet DN?

    Als Nennweite DN (franz. Diamètre Nominal), häufig auch als Nenndurchmesser bezeichnet, wird der ungefähre innere Durchmesser eines Rohres, eines Schlauches oder einer Armatur bezeichnet. Durch die Angabe der Nennweite ergeben sich auch die Maße der zugehörigen Anschlüsse einer Armatur wie zum Beispiel Flansche und Muffen. Fittings, Rohre und Armaturen mit derselben Nennweite sind kompatibel.

Schaffensbeitrag für eine erstmalige Anschlussmöglichkeit
an die Wasserversorgungsanlagen1,58 Euro/m² Veranlagungsfläche

Schaffensbeitrag 

Der Schaffensbeitrag ist der Beitrag, den die Grundstückseigentümer bei einem Neuanschluss oder Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung zahlen. Diese Zahlung dient der Deckung der Kosten für die Herstellung und den Ausbau der Versorgungsanlagen.

Veranlagungsfläche

Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor entsprechend der Wasserversorgungssatzung (§§ 15 bis 18).

Wasserversorgungssatzung