Corona-Lockerungen gelten seit Pfingstmontag

Die 7-Tage-Inzidenz nach dem Robert Koch-Institut für den Kreis Offenbach liegt seit mehr als fünf Werktagen infolge unter dem Schwellenwert von 100, der für die Einschränkungen durch die Bundesnotbremse maßgeblich ist. Seit dem Pfingstmontag, 24. Mai 2021, gilt im Kreis Offenbach daher nun die Stufe eins der Lockerungen des Landes Hessen.

  • Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf zwei Haushalte zu begrenzen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre und auch genesen und vollständig geimpften Personen zählen nicht dazu.

 

  • Sport ist auf allen Sportanlagen (mit Ausnahme Schwimmbäder) entsprechend der Kontaktregeln möglich. Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14 Jahre) ist im Freien unabhängig von einer Personenzahl erlaubt.
  • Fitnessstudios dürfen für Individualtermine mit tagesaktuellem Test öffnen.
  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports ist bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.

 

  • Außengastronomie ist mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygieneregeln geöffnet. Die Abholung und Lieferung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause ist weiterhin möglich. Bei der Abholung herrscht medizinische Maskenpflicht.
  • Übernachtungsangebote mit Gemeinschaftseinrichtungen dürfen mit maximal 60 % Auslastung öffnen, Testpflicht bei Anreise und zwei Mal pro Woche.
  • Alle Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege dürfen im Rahmen der festen Terminvergabe und unter strengen Auflagen weiter öffnen, sowohl Personal als auch Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen.

 

  • Der Einzelhandel bleibt für den regulären Kundenverkehr geschlossen. Kundinnen und Kunden können nach Terminvereinbarung vor Ort einkaufen (Click & Meet). Ein Schnelltest wird empfohlen. Ausnahmen sind für die Grundversorgung der Bevölkerung vorgesehen, dazu gehören unter anderem:
    • Supermärkte, Discounter und andere Verkaufsstätten des Lebensmitteleinzelhandels
    • Getränkemärkte
    • Apotheken
    • Banken
    • Drogerien
    • Poststellen
    • Tankstellen
    • Kioske
    • Babyfachmärkte
    • Sanitätshäuser
    • Optiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Tierbedarfsmärkte
    • Wochenmärkte
    • Waschsalons
    • Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden
    • Baumärkte
    • Buchhandlungen

    Für Verkaufsstätten, die weiterhin öffnen dürfen, gelten die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in Geschäften mit einer Gesamtverkaufsfläche mit bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro angefangenen zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche gilt die Regelung für eine Person je angefangenen 20 Quadratmetern. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. Es ist eine medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen.

 

  • Veranstaltungen unter freiem Himmel mit maximal 100 Personen plus Genese und Geimpfte sind erlaubt. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur zu bestimmten Zwecken möglich (insbesondere beruflich, öffentliches Interesse).
  • Freizeitangebote unter freiem Himmel sind mit Terminvereinbarung geöffnet.
  • Öffnung der Innenräume von Museen und Galerien ist mit Anmeldung und Empfehlung eines tagesaktuellen Tests möglich.
  • Handwerksbetriebe bleiben geöffnet.
  • Volkshochschulen bleiben geöffnet.

 

  • Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test (egal ob PCR-Test, Antigen-Test oder Selbsttest) unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Bei einem positiven Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines Selbsttests muss ein PCR-Test zwingend erfolgen. Wer mit einer durch einen PCR-Test bestätigten infizierten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben.

 

  • Kindertagesstätten sind im Pandemiebetrieb geöffnet.
  • An den Schulen kehrt mehr Normalität ein:
    • Jahrgangsstufen 1-6: Präsenzunterricht
    • Jahrgangsstufen 7-11: Wechselunterricht
    • alle Abschlussjahrgänge: Präsenzunterricht
  • Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses. Dies gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte. Der Nachweis kann entweder durch einen kostenfrei an den Schulen angebotenen Antigen-Schnelltest erbracht werden oder durch einen ebenfalls kostenlosen Bürgertest in einem externen Testzentrum. Letzterer darf zum Beginn des Schultages nicht älter als 72 Stunden alt sein. Schülerinnen und Schüler, die kein Testergebnis vorweisen können oder einen Test allgemein ablehnen, werden zuhause beschult. Von der Teilnahme am Präsenzunterricht können Erziehungsberechtigte ihre Kinder schriftlich abmelden. Für volljährige Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, sich selbst abzumelden.

 

  • Geschlossen sind unter anderem:
      • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
      • Großveranstaltungen
      • Schwimmbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen

Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.