Corona-Regeln ab 2.11.

Sowohl der Krisenstab des Kreises Offenbach als auch das Corona-Kabinett des Landes Hessen haben aufgrund des starken Anstiegs der Infektionszahlen weitreichende Beschlüsse erlassen. Auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen gelten darum ab dem 2.11. folgende Verordnungen:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum (einschließlich Parks und Grünanlagen) ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet, höchstens jedoch mit zehn Personen. Kontakte außerhalb des eigenen Hausstands sind auf das nötigste Minimum zu reduzieren.
  • Öffentliche Veranstaltungen, die der reinen Unterhaltung dienen, sind verboten. Andere öffentliche Veranstaltungen dürfen nur bei besonderem öffentlichen Interesse stattfinden.
  • Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt.
  • Treffen und Feiern zuhause sind nur in engem privaten Kreis gestattet.
  • Der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr verboten.
  • Übernachtungsangebote im Inland sind nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
    • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    • Schwimm- und Spaßbädern, Saunen
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Freizeit- und Amateursport ist untersagt, es sei denn er wird alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt.
  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
  • Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos werden geschlossen.
  • Gedenkstätten bleiben geöffnet.
  • Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind Kantinen und Mensen und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, bleiben weiter möglich.
  • Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.
  • Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.
  • Volkshochschulen bleiben geöffnet.
  • Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist.
    Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiebbare Erledigungen wie beispielsweise den Einkauf von Lebensmitteln gibt es Ausnahmen.
  • Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Ab der fünten Klasse gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Diese Schülerinnen und Schüler können die Masken in den Pausen abnehmen. Diese „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.
  • Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.
  • Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

Den Beschluss des Corona-Kabinetts im Wortlaut finden Sie auf der Webseite des Kreis Offenbach.

Bleiben Sie gesund!