Corona-Regelungen ab 05. Dezember
Auf Beschluss des Bundes und des Landes Hessen gelten seit dem 05. Dezember folgende Regelungen:
- Kontaktbeschränkungen für Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal zwei Hausstände gemeinsam aufhalten, im privaten Raum wird dringend empfohlen, sich ebenfalls an diese Regelung zu halten und sich testen zu lassen. Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dafür ein ärztliches Attest haben, sowie für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ein Test wird aber auch diesen Personengruppen empfohlen. Für Geimpfte und Genesene wird ein aktueller Test bei privaten Treffen in Innenräumen empfohlen.
- Die 2G-Regel im Groß- und Einzelhandel mit Ausnahme von Verkaufsstätten, die der Grundversorgung dienen. Zur Grundversorgung zählen unter anderem der Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker und Hörakustiker, Tierbedarfsmärkte, Blumenfachgeschäfte, Buchhandlungen und Zeitschriftenläden, Bau und Gartenmärkte, Poststellen, Banken, Tankstellen und Wäschereien.
- Die 2G-Regel in Innenbereichen der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen und für Veranstaltungen, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen (unter anderem Zusammenkünfte, Fachmessen, Sportstätten, Theater, Museen, Wettbüros, Spielhalle) sowie in Freizeit- und Kultureinrichtungen und für Besucher von Einrichtungen der Behindertenhilfe: Dort haben ausschließlich genesene und vollständig geimpfte Personen Zutritt. Ab 100 Teilnehmenden gilt die 2G Plus-Regelung, es muss ein aktueller Test vorgelegt werden. Zusätzlich erhalten Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis durch Attest) sowie Kinder und Jugendlich unter 18 Jahren Zutritt, wenn sie einen aktuellen Schnelltest oder das Schülertestheft vorweisen können. Auf dem Attest muss eine medizinische Begründung genannt werden, nicht aber die zugrundeliegende Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung. Ab 250 Personen muss eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt erfolgen.
- In Außenbereichen gilt die 2G-Regel bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden. Ab 3.000 Teilnehmenden ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Die Kapazitätsauslastung ist dann auf 25 Prozent beschränkt.
- Als Negativnachweis gelten der Impfnachweis, der Genesenennachweis, ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test und zeitlich unbegrenzt das Schülertestheft, sofern keine strengeren Vorgaben getroffen wurden. Kinder unter sechs Jahren sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind, benötigen keinen Negativnachweis.
- Beschäftigte müssen vor Betreten der Arbeitsstätte einen Negativnachweis vorlegen (Ausnahme Homeoffice und das Arbeiten in Fahrzeugen). Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für die Testnachweise sorgen. Zulässig sind Schnelltests (maximal 24 Stunden alt) von anerkannten Teststellen, durch geschulte Mitarbeiter des Unternehmens oder unter Aufsicht durchgeführte Selbsttests. PCR-Tests dürfen 48 Stunden alt sein.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) besteht in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäuden, bei Veranstaltungen oder ähnlichem auch am Platz (Ausnahme: in der Gastronomie nur bis zum Platz), in Gedrängesituationen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen nicht sicher eingehalten werden kann wie zum Beispiel in Warteschlangen sowie in innenliegenden Bereichen von Betriebs- und Arbeitsstätten (Ausnahme: in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann).
- Im Freien besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske immer dann, wenn kein Abstand zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann.
- Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die 3G-Regel. Es muss eine medizinische Maske in den Fahrzeugen und in den Bahnhofsgebäuden getragen werden.
- Sport auf allen Sportanlagen (auch in Schwimmbädern) möglich. Mannschaftssport ist generell erlaubt. Zu innenliegenden Sportanlagen erhalten nur Genesene und Geimpfte Zutritt (2G), außerdem Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Personen, die sich (durch Attest nachgewiesen) nicht impfen lassen können, mit aktuellem Schnelltest oder Schülertestheft. Im Freien bestehen keine Einschränkungen.
- Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
- Fitnessstudios sind mit Hygienekonzept geöffnet, dürfen aber nur von Genesenen und vollständig Geimpften betreten werden (2G).
- Schwimmbäder sind mit Hygienekonzept und Personenzahlbegrenzung geöffnet. In allen Innenräumen gilt die 2G-Regel (genesen, geimpft).
- Die Gastronomie ist drinnen und draußen mit Abstands- und Hygienekonzept geöffnet. Drinnen muss bis zum eigenen Platz eine medizinische Maske getragen werden. Für die Innengastronomie muss ein Negativnachweis der Gäste nach der 2G-Regel (geimpft, genesen) vorgelegt werden. Beschäftigte müssen einen Negativnachweis im Rahmen der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz beim Betreten der Arbeitsstätte vorlegen.
- Übernachtungsangebote mit Gemeinschaftseinrichtungen dürfen mit 100 Prozent Auslastung öffnen, Negativnachweis bei Anreise. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss täglich einen negativen Test vorlegen. In Gemeinschaftsräumen wie Speisesaal oder Schwimmbad gilt 2G.
- Körpernahe Dienstleistungen sind mit Negativnachweis entsprechend der 2G-Regel (geimpft, genesen), es muss eine FFP2-Maske von Personen über 15 Jahren getragen werden. Für medizinisch oder hygienisch notwendige körpernahe Diensleistungen, wie Friseure oder Fußpflege, gilt die 3G-Regel.
- Für den Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist ein Impf- oder Genesenennachweis entsprechend der 2G-Regelung notwendig.
- Veranstaltungen ab 10 Personen – darunter fallen auch Fachmessen und Kulturangebote – unter freiem Himmel sind mit maximal 100 Personen ohne Negativnachweis, bei mehr als 100 Personen mit Negativnachweis entsprechend der 2G-Regel (geimpft, genesen) möglich. Ab 3.000 Personen muss die Genehmigung durch das Gesundheitsamt vorliegen, die Kapazitätsauslastung ist dann auf 25 Prozent beschränkt. Maskenpflicht im Gedränge.
- Bei Veranstaltungen ab 10 Personen in geschlossenen Räumen gilt immer die 2G-Regel (geimpft, genesen). Es muss ein geeignetes Schutzkonzept umgesetzt werden. Ab 100 Teilnehmenden muss zusätzlich von allen ein aktueller Test vorgelegt werden (2G Pus), die Abstands- und Hygieneregeln bleiben bestehen. Ab 3.000 Personen muss die Genehmigung durch das Gesundheitsamt vorliegen. Es muss bei allen Veranstaltungen drinnen eine medizinische Maske getragen werden, auch am Platz (Ausnahme: Gastronomie).
- Eine Ausnahmeregelung gibt es bei Volksfesten, Weihnachtsmärkten, Festumzügen und ähnlichen Veranstaltungen im Freien, hier entfällt die 3G-Regel. Volksfeste unter freiem Himmel sind ohne vorherigen Festlegung der Teilnehmerzahl möglich.
- Eintritt in Clubs und Diskotheken drinnen nur mit Maskenpflicht und nach der 2G Plus-Regel (geimpft oder genesen mit tagesaktuellem Schnelltest). Draußen ebenfalls Negativnachweis (geimpft, genesen oder Antigen-Schnelltest). Grundsätzlich besteht draußen die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren benötigen einen PCR-Test.
- Bei Gottesdiensten und Bestattungen muss drinnen eine medizinische Maske getragen werden, auch am Platz. Es besteht die Pflicht zur Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzeptes. Es wird dringend empfohlen, nur Personen mit einem Negativnachweis teilnehmen zu lassen (3G).
- Prostitutionsstätten sind geöffnet. Es gilt die 2G plus-Regel (geimpft oder genesen mit Schnelltest oder PCR). Pflicht zur Kontaktdatenerfassung.
- Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test (egal ob PCR-Test, Antigen-Test oder Selbsttest) unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Bei einem positiven Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines Selbsttests muss ein PCR-Test zwingend erfolgen. Wer nicht genesen oder vollständig geimpft ist und mit einer durch einen PCR-Test bestätigten infizierten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Besteht eine Infektion mit einer als gefährlich eingestuften Virusvariante, müssen auch geimpfte und genesene Haushaltsangehörige in Quarantäne.
- Es ist eine medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) beim Betreten der Kreisverwaltung zu tragen. Mund-Nase-Bedeckungen ohne Zertifizierung und Plastikvisiere sind nicht gestattet.
- Kindertagesstätten sind im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit konstanten Gruppen. Keine Maskenpflicht während der pädagogischen Arbeit für die Beschäftigten.
- Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen an den Schulen. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Schulgebäude sowie im Unterricht am eigenen Platz. Testpflicht dreimal pro Woche.
- Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses. Dies gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte. Der Nachweis kann entweder durch einen kostenfrei an den Schulen angebotenen Antigen-Schnelltest erbracht werden oder durch einen ebenfalls kostenlosen Bürgertest in einem externen Testzentrum. Letzterer darf zum Beginn des Schultages nicht älter als 72 Stunden alt sein. Schülerinnen und Schüler, die kein Testergebnis vorweisen können oder einen Test allgemein ablehnen, werden zuhause beschult. Von der Teilnahme am Präsenzunterricht können Erziehungsberechtigte ihre Kinder schriftlich abmelden. Für volljährige Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, sich selbst abzumelden. Schülerinnen und Schüler erhalten ein Testheft, das auch im privaten Bereich als Testnachweis gilt. Die Gültigkeit einzelner Eintragungen ist zeitlich nicht begrenzt. Schülerinnen und Schüler, die genesen oder vollständig geimpft sind, erhalten mindestens einmal in der Woche ein Testangebot.
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen sowie der Allgemeinverfügung des Kreises.