Corona-Regelungen ab 11. November

Ab dem 11. November gilt die neue Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen.

Die neuen Indikatoren für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sind die landesweite Hospitalisierungsinzidenz und die Intensivbettenbelegung in den hessischen Kliniken. Die Hospitalisierungsinzidenz beschreibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Erkrankung im Krankenhaus landesweit neu aufgenommen wurden. Die Gesamtbettenbelegung und die 7-Tage-Inzidenz werden ebenso wie die Anzahl der Personen, die vollständig gegen eine Corona-Erkrankung geimpft sind, als weitere Faktoren beobachtet und berücksichtigt.

Auf Beschluss des Bundes und des Landes Hessen gelten darum folgende Regelungen:

  • Die 3G-Regel in Innenbereichen der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen und für Veranstaltungen drinnen und draußen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen (unter anderem Zusammenkünfte, Fachmessen, Sportstätten, Theater, Museen, Wettbüros, Spielhalle) sowie in Freizeit- und Kultureinrichtungen und für Besucher von Einrichtungen der Behindertenhilfe: Dort haben ausschließlich genesene, vollständig geimpfte oder getestete Personen Zutritt. Die 3G-Regel gilt in den genannten Bereichen auch für die Beschäftigten (Erleichterungen bei Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen).
  • Die 3G-Regel gilt auch am Arbeitsplatz wenn die Beschäftigten Kontakt zu externen Kunden haben (Negativnachweis: 2x pro Woche – Antigen-Schnelltest).
  • Als Negativnachweis gelten der Impfnachweis, der Genesenennachweis, maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest (sofern kein PCR-Test erforderlich ist), maximal 48 Stunden alter PCR-Test und zeitlich unbegrenzt das Schülertestheft. Kinder unter sechs Jahren sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind, benötigen keinen Negativnachweis.
  • Veranstalter und private Betreiber haben die Möglichkeitausschließlich Genesene und vollständig Geimpfte einzulassen (2G-Regel). Kinder unter zwölf Jahren benötigen keinen Negativnachweis. In dem Fall entfallen die Maskenpflicht, die Abstandsregel und die Kapazitätsbeschränkung. Auch das Personal muss dann genesen oder vollständig geimpft sein. Der Veranstalter oder Betreiber muss sicherstellen, dass nur Genesene und vollständig Geimpfte Zutritt haben und auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hinweisen.
  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) besteht in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäuden, in Gedrängesituationen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen nicht sicher eingehalten werden kann wie zum Beispiel in Warteschlangen sowie in innenliegenden Bereichen von Betriebs- und Arbeitsstätten (Ausnahme: am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann).
  • Im öffentlichen Personennahverkehr muss eine medizinische Maske in den Fahrzeugen und in den Bahnhofsgebäuden getragen werden.
  • Für private Treffen im öffentlichen Raum gelten ab 25 Personen die Regelungen für Veranstaltungen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl an Teilnehmenden werden Genesene und vollständig geimpfte Personen mitgezählt, bei der Regelhöchstgrenze der Teilnehmenden einer Veranstaltung hingegen nicht.

Sport

  • Sport auf allen Sportanlagen (auch in Schwimmbädern) möglich. Mannschaftssport ist generell erlaubt. Zu innenliegenden Sportanlagen erhalten nur Genesene, Geimpfte und Getestete (PCR-Test) Zutritt (3G).
  • Fitnessstudios sind mit Hygienekonzept geöffnet, dürfen aber nur von Genesenen, Geimpften und Getesteten betreten werden (3G).
  • Schwimmbäder sind mit Hygienekonzept und Personenzahlbegrenzung geöffnet. In allen Innenräumen gilt die 3G-Regel (genesen, geimpft oder getestet).

Gastronomie, Einzelhandel, etc.

  • Die Gastronomie ist drinnen und draußen mit Abstands- und Hygienekonzept geöffnet. Drinnen muss bis zum eigenen Platz eine medizinische Maske getragen werden. Für die Innengastronomie muss ein Negativnachweis der Gäste und des Personals nach der 3G-Regel vorgelegt werden. Gastronomiebetreiber können sich für das 2G-Konzept (Zugang ausschließlich für Genesene und vollständig Geimpfte) beschließen.
  • Übernachtungsangebote mit Gemeinschaftseinrichtungen dürfen mit 100 Prozent Auslastung öffnen, Negativnachweis bei Anreise sowie zweimal pro Woche bei Aufenthalten mit mehr als 6 Nächten.
  • Der Einzelhandel hat geöffnet. Es ist in allen Verkaufsstätten des Einzelhandels eine medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind mit Negativnachweis entsprechend der 3G-Regel, optional der 2G-Regel, möglich. Es muss eine medizinische Maske getragen werden.

Veranstaltungen, Gottesdienste, etc.

  • Veranstaltungen – darunter fallen auch Fachmessen und Kulturangebote – unter freiem Himmel mit maximal 1.000 Personen ohne Negativnachweis, bei mehr als 1.000 Personen mit Negativnachweis (3G, optional 2G) und Genehmigung durch das Gesundheitsamt möglich. Maskenpflicht im Gedränge.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt immer die 3G-Regel (optional 2G). Maximal 500 Personen plus Genese und Geimpfte sind erlaubt, wenn ein geeignetes Hygienekonzept umgesetzt ist. Bei mehr als 500 Personen ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Es muss bei allen Veranstaltungen drinnen eine medizinische Maske bis zum eigenen Platz getragen werden; am Platz darf diese abgenommen werden. Diese Regelungen gelten ebenfalls für private Veranstaltungen im öffentlichen Raum ab 25 Personen (zum Beispiel Geburtstage).
  • Eine Ausnahmeregelung gibt es bei VolksfestenWeihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, hier gilt die 3G-Regel nicht.
  • Eintritt in Clubs und Diskotheken drinnen nur mit Maskenpflicht und Negativnachweis (genesen, vollständig geimpft oder maximal 48 Stunden alter PCR-Test). Draußen ebenfalls Negativnachweis (geimpft, genesen oder Antigen-Schnelltest). Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung drinnen und draußen.
  • Bei Gottesdiensten und Bestattungen muss drinnen bis zum eigenen Platz eine medizinische Maske getragen werden. Es besteht die Pflicht zur Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzeptes. Eine Testpflicht besteht nicht.
  • Freizeitangebote drinnen und draußen sind geöffnet, drinnen erhalten nur Genesene, Geimpfte und Getestete Zutritt.
  • Prostitutionsstätten sind geöffnet. Es gilt die 3G-Regel (optional 2G). Pflicht zur Kontaktdatenerfassung.

Quarantäne

  • Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test (egal ob PCR-Test, Antigen-Test oder Selbsttest) unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Bei einem positiven Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines Selbsttests muss ein PCR-Test zwingend erfolgen. Wer mit einer durch einen PCR-Test bestätigten infizierten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben.

Kindertagesstätten & Schulen

  • Kindertagesstätten sind im Regelbetrieb. Keine Maskenpflicht.
  • Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen an den Schulen. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Schulgebäude sowie im Klassenzimmer bis zum eigenen Platz. Testpflicht zwei mal pro Woche. Nach Schulferien gilt zwei Wochen lang eine erweiterte Maskenpflicht am eigenen Platz und eine Pflicht, sich drei mal pro Woche zu testen. Bei Coronafall in der Klasse gilt 14 Tage die Maskenpflicht am Sitzplatz und es wird täglich getestet.
  • Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses. Dies gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte. Der Nachweis kann entweder durch einen kostenfrei an den Schulen angebotenen Antigen-Schnelltest erbracht werden oder durch einen ebenfalls kostenlosen Bürgertest in einem externen Testzentrum. Letzterer darf zum Beginn des Schultages nicht älter als 72 Stunden alt sein. Schülerinnen und Schüler, die kein Testergebnis vorweisen können oder einen Test allgemein ablehnen, werden zuhause beschult. Von der Teilnahme am Präsenzunterricht können Erziehungsberechtigte ihre Kinder schriftlich abmelden. Für volljährige Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, sich selbst abzumelden. Schülerinnen und Schüler erhalten ein Testheft, das auch im privaten Bereich als Testnachweis gilt. Die Gültigkeit einzelner Eintragungen ist zeitlich nicht begrenzt.

Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen sowie der Allgemeinverfügung des Kreises.