Corona-Regelungen ab 22. Februar

Auf Beschluss des Bundes und des Landes Hessen gilt seit dem 22. Februar 2022:

  • Aufenthalte im öffentlichen Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person teilnimmt, sind nur mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt.
    • Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
    • Im privaten Raum wird dringend empfohlen, sich ebenfalls an diese Regelung zu halten, sich testen zu lassen (auch Geimpfte und Genesene) und Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dafür ein ärztliches Attest haben, ein Test wird aber auch diesen Personengruppen empfohlen.
  • Die 2G-Plus-Regel in Innenbereichen der Gastronomie sowie die 2G-Regel in den Außenbereichen.
  • Im gesamte Einzelhandel müssen Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen. 
    • Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis einschließlich 15 Jahre müssen eine medizinische Maske tragen. Für Kinder unter sechs Jahren gilt keine Maskenpflicht.
  • Bei allen Veranstaltungen in Innenbereichen gilt 2G-Plus-Zugangsregelung. Die ersten 250 Plätze dürfen voll ausgelastet sein, darüber hinaus dürfen 30 Prozent der Kapazität besetzt werden, maximal dürfen 4.000 Personen teilnehmen.
  • Veranstaltungen im Außenbereich unterliegen der 2G-Regelung, ab 250 Teilnehmenden gilt 2G-Plus. Die ersten 250 Plätze dürfen voll belegt werden, darüber hinaus nur 50 Prozent der vorhandenen Kapazität, maximal aber 10.000 Plätze. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt eine Auslastung von bis zu 75 Prozent der 500 Plätze übersteigenden Kapazität mit maximal 25.000 Teilnehmenden gestatten.
  • Der Betrieb von Diskotheken und Clubs ist in Innenräumen untersagt. Es kann mit einer entsprechenden Genehmigung durch das Gesundheitsamt für ein gastronomisches Angebot geöffnet werden. Im Außenbereich kann der Betrieb von Diskotheken und Clubs nach der 2G-Regel stattfinden.
  • Für Museen, Galerien und ähnliche Einrichtungen gilt die 2G-Plus-Regelung.
  • Beschäftigte müssen vor Betreten der Arbeitsstätte einen Negativnachweis vorlegen (Ausnahme Homeoffice und das Arbeiten in Fahrzeugen). Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für die Testnachweise sorgen. Zulässig sind Schnelltests (maximal 24 Stunden alt) von anerkannten Teststellen, durch geschulte Mitarbeiter des Unternehmens oder unter Aufsicht durchgeführte Selbsttests. PCR-Tests dürfen 48 Stunden alt sein.
  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) besteht allgemein in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäuden, bei Veranstaltungen oder ähnlichem auch am Platz (Ausnahme: in der Gastronomie nur bis zum Platz), in Gedrängesituationen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen nicht sicher eingehalten werden kann wie zum Beispiel in Warteschlangen sowie in innenliegenden Bereichen von Betriebs- und Arbeitsstätten (Ausnahme: in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann). Im Einzelhandel und bei körpernahen Dienstleistungen müssen Personen über 15 Jahre eine FFP2 Maske (alternativ Standard KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) tragen.
  • Im Freien besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske allgemein immer dann, wenn kein Abstand zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann.
  • Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die 3G-Regel. Es muss eine medizinische Maske in den Fahrzeugen und in den Bahnhofsgebäuden getragen werden, empfohlen wird eine Maske des Standards FFP2 oder vergleichbar.
  • Sport ist auf allen Sportanlagen (auch in Schwimmbädern) möglich. Mannschaftssport ist generell erlaubt.
  • Badeeinrichtungen und Saunen unterliegen der 2G-Plus-Regelung.
  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind mit Negativnachweis entsprechend der 2G-Regel (geimpft, genesen) erlaubt, es muss eine FFP2-Maske von Personen über 15 Jahren getragen werden. Für medizinisch oder hygienisch notwendige körpernahe Dienstleistungen, wie Friseure oder Fußpflege, gilt die 3G-Regel.
  • Fitnessstudios dürfen nur Personen mi 2G-Plus-Nachweis einlassen.
  • Zoos, Freizeitparks und ähnliches unterliegen der 2G-Plus-Regelung.
  • Für Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen gilt die 2G-Plus-Regel.
  • Touristische Übernachtungen sind nur mit eine 2G-Plus-Nachweis zulässig. In anderen Fällen, zum Beispiel für Dienstreisende, gilt die 3G-Regelung.
  • Bei Gottesdiensten und Bestattungen muss drinnen eine medizinische Maske getragen werden, auch am Platz. Es besteht die Pflicht zur Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzeptes. Es wird dringend empfohlen, nur Personen mit einem Negativnachweis teilnehmen zu lassen (3G).
  • Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test (egal ob PCR-Test, Antigen-Test oder Selbsttest) unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses. Eine Verfügung des Gesundheitsamtes ist nicht notwendig. Bei einem positiven Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines Selbsttests muss ein PCR-Test zwingend erfolgen. Haushaltsmitglieder einer per PCR-Test bestätigten infizierten Person müssen sich ebenfalls unmittelbar in zehntägige Quarantäne begeben. Die Quarantäne-Pflicht gilt nicht für symptomlose Haushaltsmitglieder, die
    • geboostert sind
    • innerhalb der vergangenen drei Monate ihre zweite Impfung erhalten haben
    • innerhalb der vergangenen drei Monate genesen sind
    • innerhalb der vergangene drei Monate eine Impfung nach einer Genesung erhalten haben. Treten bei einem von der Quarantäne befreiten Haushaltsmitglied Krankheitssymptome auf, ist sofort ein Test durchzuführen.
  • Kindertagesstätten sind im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit konstanten Gruppen. Keine Maskenpflicht während der pädagogischen Arbeit für die Beschäftigten.
  • Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen an den Schulen. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Schulgebäude sowie im Unterricht am eigenen Platz. Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses. Dies gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte. Der Nachweis kann entweder durch einen kostenfrei an den Schulen angebotenen Antigen-Schnelltest erbracht werden oder durch einen ebenfalls kostenlosen Bürgertest in einem externen Testzentrum. Letzterer darf zum Beginn des Schultages nicht älter als 48 Stunden alt sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Schülerinnen und Schüler, die kein Testergebnis vorweisen können oder einen Test allgemein ablehnen, werden zuhause beschult. Von der Teilnahme am Präsenzunterricht können Erziehungsberechtigte ihre Kinder schriftlich abmelden. Für volljährige Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, sich selbst abzumelden. Schülerinnen und Schüler erhalten ein Testheft, das auch im privaten Bereich als Testnachweis gilt. Die Gültigkeit einzelner Eintragungen ist zeitlich nicht begrenzt. Schülerinnen und Schüler, die genesen oder vollständig geimpft sind, können freiwillig am Testangebot teilnehmen.

Hinweis: Eine Übersicht, welche Personengruppen unter die 2G- und die 2G-Plus-Regelung fallen, hat das Land Hessen als Übersicht veröffentlicht: Übersicht des Landes Hessen, wer unter 2G-Plus fällt

Ausnahmen: Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, erhalten Zutritt, wenn Sie ein ärztliches Attest sowie einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren reicht allgemein das Testheft der Schule oder ein aktueller Test aus. Kinder unter sechs Jahren sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind ausgenommen und müssen keinen der genannten Negativnachweise erbringen.

Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen sowie der Allgemeinverfügung des Kreises.