Corona-Regelungen ab 29. April

Das Bundesinfektionsschutzgesetz ermöglicht ab sofort nur noch so genannte Basisschutzmaßnahmen. Die Hessische Landesregierung hat deshalb notwendige Anpassungen der Corona-Regeln beschlossen. Viele der zuvor noch verbliebenen Maßnahmen entfallen nun gänzlich.

Darüber hinausgehende Hotspot-Regelungen, wie vom Bund vorgesehen, sind laut Angaben des Landes Hessen rechtlich derzeit nicht umsetzbar. Als Hotspots werden Gebiete eingestuft, in denen sich zum Beispiel eine gefährlichere Virusvariante als die bisher bekannten ausbreitet oder in denen das Gesundheitssystem zu überlasten droht. Das Land beobachtet die Situation hessenweit und will je nach Lageentwicklung weitere Schritte bekannt geben.

Maskenpflicht

Eine Maskenpflicht gilt weiterhin

  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatientinnen und -patienten),
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten,
  • in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
  • in Sammelunterkünften wie beispielsweise Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

Es besteht keine generelle Maskenpflicht mehr in Innenräumen. Auch in Schulen, Hochschulen und anderen Ausbildungseinrichtungen gilt keine gesetzliche Maskenplicht mehr. Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen können jedoch unabhängig davon auf Grundlage der anzustellenden Gefährdungsbeurteilung eine Maskenpflicht vorsehen.

Zulässig zur Erfüllung der genannten Maskenpflicht sind OP-Masken und Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare Ausführungen ohne Ausatemventil.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten

  • für Kinder unter sechs Jahren,
  • für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,
  • für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,
  • für das Einrichtungspersonal, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,
  • soweit und solange aus therapeutischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.

Testpflicht

Eine Testpflicht gilt weiterhin

  • für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
  • Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen sind möglich.
  • Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen gegebenenfalls anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden.
  • In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
  • Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.

Die generelle Pflicht zum Negativnachweis beim Betreten aller Arbeitsstätten besteht nicht mehr.

Alle Bürgerinnen und Bürger haben weiterhin Anspruch auf kostenlose Corona-Tests anlässlich der Bürgertestungen.

Isolations- und Quarantäne-Regeln

Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.

Was muss ich bei einem positiven Corona-Test tun?

Ist das Ergebnis Ihres

  • PCR-Tests,
  • Antigen-Schnelltests oder
  • entsprechenden Schnelltests zur Eigenanwendung (Selbsttest)

positiv, müssen Sie sich direkt in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne-Pflicht beginnt unmittelbar mit dem vorliegen des positiven Testergebnisses. Es ist keine gesonderte Quarantäne-Verfügung des Gesundheitsamts notwendig, denn dies ist inzwischen in der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Die Quarantäne beginnt demnach direkt nach Erhalt des Testergebnisses und dauert fünf Tage.

Die Isolation soll eigenverantwortlich fortgesetzt werden, solange Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen, und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden.

Wichtig: Nach einem positiven Antigen-Test beziehungsweise entsprechenden Schnelltest zur Eigenanwendung muss die Infektion per PCR-Test bestätigt werden. Um diese Testung vorzunehmen, darf die Quarantäne unterbrochen werden. Ist der PCR-Test negativ, endet die Quarantäne.

Das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach erreichen Sie zur Meldung eines positiven PCR-Testergebnisses unter gesundheit@kreis-offenbach.de sowie per Fax an 06074 8180-1920.

Ab wann gilt die Quarantäne-Pflicht nach einem positiven Corona-Test?

Die Isolationspflicht beginnt unmittelbar mit dem Vorliegen des positiven Testergebnisses – sowohl bei einem positiven PCR-Test als auch bei Antigen-Tests und solchen zur Eigenanwendung (Selbsttest). Nach einem positiven Antigen-Test beziehungsweise entsprechenden Schnelltest zur Eigenanwendung muss die Infektion zusätzlich per PCR-Test bestätigt werden. Um diese Testung vorzunehmen, darf die Quarantäne unterbrochen werden. Ist dieser PCR-Test negativ, endet die Quarantäne.

Es ist in allen der vorgenannten Fälle keine gesonderte Verfügung des Gesundheitsamts mehr notwendig. Die Quarantäne-Pflicht ist inzwischen in der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Die Quarantäne beginnt demnach direkt mit Erhalt des Testergebnisses und dauert fünf Tage.

Bestehen nach Ablauf der fünf Tage weiterhin Krankheitssymptome einer Covid-19-Infektion, ist die Quarantäne eigenverantwortlich fortzusetzen und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit zu beenden.

Das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach erreichen Sie zur Meldung eines positiven PCR-Testergebnisses unter gesundheit@kreis-offenbach.de sowie per Fax an 06074 8180-1920.

Was gilt für Kontaktpersonen?

Für Haushaltsmitglieder besteht bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses keine Quarantänepflicht.

Wer mit einer per PCR-Test positiv getesteten Person im Haushalt lebt, persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen. Es wird empfohlen, sich täglich zu testen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.

Darüber hinaus empfiehlt das Gesundheitsamt allen positiv getesteten Personen, ihre engen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushaltes umgehend über die Infektion zu informieren. Diese sollten sich regelmäßig einem Test unterziehen.

Kann ich mich aus der Quarantäne freitesten?

Mit Verkürzung der regulären Quarantänepflicht auf fünf Tage entfällt die Möglichkeit des Freitestens.

Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen müssen dem Gesundheitsamt ein negatives PCR-Ergebnis oder einen negativen Testnachweis einer anerkannten Teststelle vorlegen, bevor sie ihre Arbeit nach einer Infektion wieder aufnehmen dürfen. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem positiven Test durchgeführt werden.