Corona-Regelungen ab 11. Januar

Auf Beschluss des Bundes und des Landes Hessen sowie auf Grundlage der Allgemeinverfügung des Kreises Offenbach gilt seit dem 11. Januar 2022:

Hotspot-Regelungen

Die Hotspot-Regelung ist in Kraft und es gelten daher verschärfte Maßnahmen. Sie entfallen erst wieder, wenn der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt. Maßgeblich dafür sind die Veröffentlichungen des Landes Hessen zu den Hotspot-Regionen. Die Hotspot-Regelung beinhaltet:

  • Die 2G-Plus-Regel in Innenbereichen
    • bei Veranstaltungen
    • im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich
    • in der Gastronomie
    • bei touristischen Übernachtungen
  • 2G-Plus bedeutet:
    • geboosterte Personen
    • geimpfte oder genesene Personen mit negativem Test, der maximal 24 Stunden alt ist
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit negativem Test und schriftlichem ärztlichen Zeugnis
    • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Schülertestheft oder aktuellem Schnelltest
  • Die 2G-Regel in Außenbereichen
    • bei Veranstaltungen
    • im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich
    • in der Gastronomie
    • bei touristischen Übernachtungen
  • 2G bedeutet:
    • geboosterte Personen
    • vollständig geimpfte oder genesene Personen
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit negativem Test und schriftlichem ärztlichen Zeugnis
    • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Schülertestheft oder aktuellem Schnelltest
  • Die Schließung von:
    • TanzlokalenClubs und Diskotheken
    • Prostitutionsstätten
  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Zeitraum von 8:00 bis 22:00 an belebten öffentlichen Orten, die vom Krisenstab in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen definiert wurden. Eine Übersicht ist unter www.kreis-offenbach.de/maskenpflicht einsehbar.
  • Ein ganztägiges Konsumverbot von Alkohol an publikumsträchtigen Orten, die vom Krisenstab in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen definiert wurden. Eine Übersicht ist unter www.kreis-offenbach.de/alkoholverbot einsehbar.

Weitere Regeln auf Beschluss des Bundes und des Landes:

  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal zehn Personen bei einem Treffen. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Darüber hinaus gilt: Wenn mindestens eine Person, die nicht vollständig geimpft oder genesen ist, an dem Treffen teilnimmt, dürfen außer deren Haushalt nur maximal zwei weitere Personen anwesend sein – unabhängig davon, ob die anderen Personen geimpft oder genesen sind. Im privaten Raum wird dringend empfohlen, sich ebenfalls an diese Regelung zu halten und sich testen zu lassen. Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dafür ein ärztliches Attest haben, ein Test wird aber auch diesen Personengruppen empfohlen. Für Geimpfte und Genesene wird ebenfalls ein aktueller Test bei privaten Treffen in Innenräumen empfohlen.
  • Die 2G-Regel im Groß- und Einzelhandel mit Ausnahme von Verkaufsstätten, die der Grundversorgung dienen. Zur Grundversorgung zählen unter anderem der Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker und Hörakustiker, Tierbedarfsmärkte, Blumenfachgeschäfte, Buchhandlungen und Zeitschriftenläden, Bau und Gartenmärkte, Poststellen, Banken, Tankstellen und Wäschereien.
  • An allen Veranstaltungen dürfen höchstens 250 Personen teilnehmen. Eine Ausnahme bilden Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen (keine Kapazitätsbeschränkung, jedoch Genehmigung durch das Gesundheitsamt erforderlich).
  • Beschäftigte müssen vor Betreten der Arbeitsstätte einen Negativnachweis vorlegen (Ausnahme Homeoffice und das Arbeiten in Fahrzeugen). Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für die Testnachweise sorgen. Zulässig sind Schnelltests (maximal 24 Stunden alt) von anerkannten Teststellen, durch geschulte Mitarbeiter des Unternehmens oder unter Aufsicht durchgeführte Selbsttests. PCR-Tests dürfen 48 Stunden alt sein.
  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) besteht allgemein in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäuden, bei Veranstaltungen oder ähnlichem auch am Platz (Ausnahme: in der Gastronomie nur bis zum Platz), in Gedrängesituationen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen nicht sicher eingehalten werden kann wie zum Beispiel in Warteschlangen sowie in innenliegenden Bereichen von Betriebs- und Arbeitsstätten (Ausnahme: in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann).
  • Im Freien besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske allgemein immer dann, wenn kein Abstand zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann.
  • Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die 3G-Regel. Es muss eine medizinische Maske in den Fahrzeugen und in den Bahnhofsgebäuden getragen werden.
  • Sport ist auf allen Sportanlagen (auch in Schwimmbädern) möglich. Mannschaftssport ist generell erlaubt.
  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind mit Negativnachweis entsprechend der 2G-Regel (geimpft, genesen) erlaubt, es muss eine FFP2-Maske von Personen über 15 Jahren getragen werden. Für medizinisch oder hygienisch notwendige körpernahe Dienstleistungen, wie Friseure oder Fußpflege, gilt die 3G-Regel.
  • Bei Gottesdiensten und Bestattungen muss drinnen eine medizinische Maske getragen werden, auch am Platz. Es besteht die Pflicht zur Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzeptes. Es wird dringend empfohlen, nur Personen mit einem Negativnachweis teilnehmen zu lassen (3G).
  • Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Test (egal ob PCR-Test, Antigen-Test oder Selbsttest) unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Bei einem positiven Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines Selbsttests muss ein PCR-Test zwingend erfolgen. Wer nicht genesen oder vollständig geimpft ist und mit einer durch einen PCR-Test bestätigten infizierten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Besteht eine Infektion mit einer als gefährlich eingestuften Virusvariante, müssen auch geimpfte und genesene Haushaltsangehörige in Quarantäne.
  • Es ist eine medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) beim Betreten der Kreisverwaltung zu tragen. Mund-Nase-Bedeckungen ohne Zertifizierung und Plastikvisiere sind nicht gestattet.
  • Kindertagesstätten sind im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit konstanten Gruppen. Keine Maskenpflicht während der pädagogischen Arbeit für die Beschäftigten.
  • Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen an den Schulen. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Schulgebäude sowie im Unterricht am eigenen Platz. Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses. Dies gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte. Der Nachweis kann entweder durch einen kostenfrei an den Schulen angebotenen Antigen-Schnelltest erbracht werden oder durch einen ebenfalls kostenlosen Bürgertest in einem externen Testzentrum. Letzterer darf zum Beginn des Schultages nicht älter als 72 Stunden alt sein. Schülerinnen und Schüler, die kein Testergebnis vorweisen können oder einen Test allgemein ablehnen, werden zuhause beschult. Von der Teilnahme am Präsenzunterricht können Erziehungsberechtigte ihre Kinder schriftlich abmelden. Für volljährige Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, sich selbst abzumelden. Schülerinnen und Schüler erhalten ein Testheft, das auch im privaten Bereich als Testnachweis gilt. Die Gültigkeit einzelner Eintragungen ist zeitlich nicht begrenzt. Schülerinnen und Schüler, die genesen oder vollständig geimpft sind, erhalten mindestens einmal in der Woche ein Testangebot.

Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen sowie der Allgemeinverfügung des Kreises.