Nächtliche Ausgangssperre ab 12.12.

Die Inzidenz nach dem Robert Koch-Institut liegt im Kreis Offenbach seit Anfang November fast konstant bei einem Wert von über 200. Am Samstag, den 12.12., tritt darum eine weitere Allgemeinverfügung für den gesamten Kreis Offenbach in Kraft – zunächst befristet bis zum 20. Dezember 2020.

Demnach wird eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21:00 bis 5:00 Uhr verhängt: Personen, die im Kreis Offenbach wohnen, ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur aus gewichtigen Gründen erlaubt. Personen ohne Wohnsitz im Kreis Offenbach dürfen sich nur im Kreisgebiet aufhalten, wenn sie einen gewichtigen Grund haben. Diese sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • den Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG), nichtehelichen Lebenspartnern, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB sowie die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
  • die Versorgung von Tieren sowie
  • zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention

Ebenfalls ab dem Wochenende ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ganztägig in den 13 Kommunen im Kreis untersagt.

Für die Zeit zwischen 21:00 und 5:00 Uhr stellen sich einige ganz praktische Fragen:

  • Können Speisen von Restaurants geliefert werden?
    Ja, Lieferservice ist weiterhin gestattet, das Abholen von Speisen jedoch nicht.
  • Ist er erlaubt, mit dem Hund Gassi zu gehen?
    Ja, das ist im notwendigen Maß erlaubt.
  • Ist es erlaubt, joggen zu gehen?
    Nein, die Ausübung von Sport fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände.
  • Fahren öffentliche Verkehrsmittel auch in dieser Zeit?
    Ja, die Berufspendler sind darauf angewiesen.
  • Ist es erlaubt, einkaufen zu gehen?
    Nein, dies ist nicht gestattet. Ausnahme ist der Gang zur Apotheke.
  • Gibt es ein Formblatt für die Ausstellung eines Ausnahmetatbestandes?
    Nein. Dies müssen die jeweiligen Unternehmen und Organisationen selbstständig erstellen und aushändigen. Es gilt einen glaubhaften Nachweis zu führen.

Den Beschluss im Wortlaut finden Sie auf der Webseite des Kreis Offenbach.

Bleiben Sie gesund!