Weitere Corona-Einschränkungen ab 24.10.

Die Corona-Infektionszahlen sind in den vergangenen Tagen weiter stark angestiegen. Mittlerweile liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 79,5 und damit über der vierten Warnschwelle des Landes Hessen. Der Kreis Offenbach hat daher eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die die bereits bestehenden Verfügungen ergänzt.

Ab Samstag, 24. Oktober 2020, gilt im Kreis Offenbach:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum (einschließlich Parks und Grünanlagen) ist nur alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet. Diese Regelung ersetzt überall die in der Landesverordnung auf maximal zehn Personen definierte Gruppengröße.
  • An privaten Feiern und privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter dürfen außerhalb des öffentlichen Raums (zum Beispiel in angemieteten Räumen, Gaststätten, Vereinsheimen) höchstens zehn Personen oder die Angehörigen aus maximal zwei Haushalten teilnehmen.
  • Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird dringend empfohlen, die Teilnehmerzahl von zehn Personen nicht zu überschreiten.
  • Gäste in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben müssen beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise Toiletten oder Wellnessbereich, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Für die Gastronomie und Vergnügungsstätten gilt zunächst befristet bis einschließlich 1. November 2020 eine Sperrstunde von 23:00 bis 6:00 Uhr.
  • Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist verboten. Ausgenommen sind Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten.
  • Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr an allen Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten, untersagt.
  • Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind auf eine maximale Teilnehmerzahl 100 Personen beschränkt. Es ist in allen Bereichen, auch am eigenen Sitzplatz, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt zum Beispiel auch für Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen in Vereinen.
  • Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, Trauerfeierlichkeiten, Bestattungen und religiösen Schulungsveranstaltungen müssen alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist kurzfristig zulässig, wenn dies zur Vornahme einer notwendigen religiösen Handlung zwingend erforderlich ist und dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
  • Ältere und pflegebedürftige Menschen dürfen in ihren jeweiligen Einrichtungen innerhalb einer Woche drei Mal Besuch von maximal jeweils zwei Personen für je eine Stunde erhalten.
  • In Alten- und Pflegeheimen, Obdachlosenunterkünften, Asylbewerberunterkünften sowie in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten sind Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Ab der fünften Klasse besteht in den weiterführenden Schulen auch im Unterricht eine Maskenpflicht.
  • Sportunterricht findet an allen Schulen nur kontaktlos statt. Ab der fünften Klasse darf dieser zusätzlich nur im Freien stattfinden. Kontaktlos bedeutet mit mindestens 1,5 Meter Abstand.
  • Beim Sportbetrieb im Trainings- und Wettkampfbetrieb sind Zuschauende sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Begleitpersonen der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer, Trainerinnen und Trainer oder Aufsichtspersonen bei Minderjährigen.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen sollen überall dort getragen werden, wo Menschen dichter oder auch länger zusammenkommen, insbesondere auf stark frequentierten Plätzen, wie Fußgängerzonen, Marktplätze, Fahrstühle und Eingangsbereichen von Hochhäusern. Mund-Nasen-Bedeckungen müssen auch von Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen und dort auch auf dem eigenen Sitzplatz getragen werden.

Die Allgemeinverfügungen sind zunächst bis einschließlich Montag, 9. November 2020, befristet, davon abweichend gelten die Einschränkungen an den Schulen nur bis zum 30. Oktober 2020 sowie die Sperrstunde in der Gastronomie bis einschließlich 1. November 2020. Eine Verlängerung ist bei Bedarf möglich.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut finden Sie auf der Webseite des Kreis Offenbach.

Bleiben Sie gesund!